Satzung

Stand: 14.01.2017 Vers. 2.0

 § 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Rhein Larp e.V.”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist: Kreuzstr. 27, 52445 Titz-Hasselsweiler.
  4. Der Verein wurde am: 12.10.2014 gegründet.

 § 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Bildung und Erziehung. Liverollenspiel als Laien-Improvisationstheater ist unter anderem pädagogische Methode und kulturelle Betätigung.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch
  1. Die Organisation, Planung und Durchführung von Larp-Veranstaltungen (Kultur)
  2. Die gemeinsame Teilnahme an Larp-Veranstaltungen (Kultur und Freizeitgestalltung)
  3. Förderung von Kommunikation und Informationsaustausch im Liverollenspiel.(Bildung)
  4. Förderung des Liverollenspiels in der Öffentlichkeit. (Kultur)
  5. Durch die gemeinsame Ausübung des Liverollenspiels mit Kindern und Jugendlichen lernen diese das Leben der jeweiligen Epoche spielerisch kennen. Durch die gemeinsame Recherche und die Herstellung von Kleidern und Gebrauchsgegenständen wird ihnen Geschichte nahe gebracht. (Bildung und Erziehung)
  6. Die Recherche über die darzustellenden Epochen (Bildung)
  7. Die Anfertigung von historischer Gewandung/Kleidung sowie Möbel, Lagerausrüstung und Kulissen (Bildung und Kultur)
  8. Die historisch möglichst korrekte Darstellung von fiktiven Charakteren aus der Epoche der Renaissance, des Mittelalters und anderer Epochen, insbesondere die Darstellung von Piraten-Charakteren. (Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung)
  9. Den Aufbau eines historisch möglichst korrekten Lagers (Kunst, Kultur und Bildung)
  10. Die Darstellung des Lagerlebens auf historischen Märkten und Larp-Veranstaltungen (Kunst und Kultur)
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 


§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich zu stellen. Neue Mitglieder müssen vor Aufnahme in den Verein zunächst mindestens an einer Groß-Con (mind. 3Tage) mit der Gruppe teilgenommen haben. Bis zur endgültigen Aufnahme durch die Mitgliederversammlung bleiben neue Mitglieder im Status eines Anwärters.
  3. Anwärter zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  4. Anwärter sind bis zur Aufnahme in den Verein nicht stimmberechtigt.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies kann auch online oder per Email erfolgen um die Aufnahme zu beschleunigen.
  6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder durch mündliche Erklärung vor einem Vorstandsmitglied.
  3. Bei Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.
  4. Durch den Austritt verliert das austretende Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Aus der Vereinskasse angeschaffte Gegenstände verbleiben im Verein. Das ausscheidende Mitglied hat kein Anrecht auf anteilige Auszahlung der Vereinskasse.
  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 9 (Beiträge)

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt welche durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Erweiterte Vorstand

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Desweiteren kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Diese ist in allen Belangen beschlussfähig.
  4. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Email gilt ausdrücklich als schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. Email-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. (Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Vereinsauflösung.)
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Jährlich ist von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen.
  9. Es besteht desweiteren die Möglichkeit auf Antrag per Telefon-, Videokonferenz oder online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sofern die technischen Möglichkeiten dies erlauben. Die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder online ist spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sollte die technische Möglichkeit nicht gegeben sein muss der Vorstand dies dem Mitglied spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung mitteilen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich, fernmündlich, online oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Abstimmungen können auch online oder per Email durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 


§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vermögens des Vereins.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 (erweiterter Vorstand)

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
  • Dem Vorstand (gemäß $12)
  • Je einem Vertreter/Leiter jeder Abteilung (sofern mehr als eine Abteilung vorhanden ist) als Beisitzer. Eine Abteilung die bereits ein Mitglied im geschäftsführenden Vorstand hat kann aber muss keinen Beisitzer stellen. Der Abteilungsleiter / Vertreter wird innerhalb der Abteilung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Dem Jugendwart (ab 5 Mitgliedern unter 18Jahren). Er wird von den jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendwart darf nicht älter als 25 Jahre sein.
  • Dem Zeugwart. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auf die Wahl eines Zeugwartes verzichten. In diesem Fall bleibt der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
  • Bis zu 10 Beisitzern je nach Anforderung und Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 (Abteilungen)

  1. Der Verein kann durch einfachen Vorstandsbeschluss einzelne Abteilungen gründen.
  2. Die Abteilungen können einen separaten Abteilungsbeitrag zur Verwendung innerhalb der Abteilung erheben. Dieser muss jedoch von der Mitgliedsversammlung beschlossen werden. Der Abteilungsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Abteilungen organisieren sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
  4. Ein Vereinsmitglied kann in mehreren Abteilungen aktiv sein.
  5. Abteilungen sind zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet.

 

$ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 (Datenschutz)

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name, Vorname, Adresse, Telefon Nr., Mobil Nr., Fax Nr., Email-Adresse, Geburtsdatum

  1. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht auf seiner Homepage, in Zeitungsberichten, etc. ausschließlich Name, Vorname und Fotos seiner Mitglieder, sofern diese dem nicht schriftlich widersprochen haben. Weitere Daten werden nicht durch den Verein veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben.

 

§ 17 (Auflösung des Vereins)

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, werden der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassierer zu Liquidatoren gemäß §47ff BGB bestellt.
  3. Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amtsgerichtes anzumelden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Waldritter e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.